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Dienstag, 1. August 2006

Kazaa wird zukünftig legal

Die US-amerikanische Recording Industry Association (RIAA), der Musikindustrieverband IFPI und Sharman Networks, der Hersteller der P2P Tauschbörsensoftware Kazaa haben sich nun bei dem Rechtsstreit um genau diese Tauschbörse auf einenVergleich einigen können.

Die Kazaa Software wird mit einem Filter erweitert, welcher verhindern soll, das urheberrechtlich geschützte Inhalte welche sich ohne Lizenz im Netzwerk befinden nicht mehr heruntergeladen werden. Ebenso wird eine Abfertigung die laut Angaben der BBC 100 Millionen US Dollar betragen soll an die Plattenindustrie gezahlt.

Es scheint so, als wäre mit diesen Schritten der Rechtsstreit zwischen den Firmen beigelegt. Ein australisches Gericht hatte im September 2005 ein Urteil gegen Kazaa ausgesprochen und die Auflagen ereilt, Sharman Networks müsse die Kazaa Software binnen 2 Monaten so ändern, das damit keine urheberrechtlich geschützten Inhalte ohne der Genehmigung der Rechteinhaber heruntergeladen werden können. Aufgrund dieses Urteiles wurde im Dezember 2005 Kazaa für australische User gesperrt.

Die nun vereinbarten Änderungen am Programm gelten allerdings weltweit, somit sind die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Firmen nun beigelegt. Sharman Networks selbst ist sehr zufrieden mit der Einigung, es bezeichne die Einigung als „Heraufziehen eines neuen Zeitalters in der Zusammenarbeit zwischen der P2P Technik und der Inhalteindustrie“. Der Weg sei nun frei Kazaa als Plattform für den Vertrieb von lizenzierten Inhalten auf breiter Basis nutzen zu können. Auch die IFPI zeigte sich zufrieden mit dem Vergleich.

Kazaa hatte vor Gericht das Argument vertreten nur eine technische Plattform zur Verfügung zu stellen, und daher für mögliche Verstöße gegen das Urheberrecht nicht verantwortlich zu sein. Damit hatte sich Kazaa auf das Betamax-Urteil aus dem Jahre 1984 berufen. Allerdings hatten bereits Napster und Grokster/Streamcast mit diesem Argument vor Gericht verloren. Grund dafür ist, das Hersteller von Produkten mit denen User Rechtsverletzung von Dritten begehen können dann dafür verantwortlich gemacht werden können, wenn das Produkt mit der Möglichkeit einer Rechtsverletzung beworben wird, oder mit diesem Ziel hergestellt wurde.
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