Vor einigen Wochen hat der Bundesgerichtshof darüber
geurteilt, ob der Betreiber eines WLANs für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann, die über sein Funknetz begangen wurden, obwohl er behauptet, nicht selbst schuldig zu sein. Ergebnis: Der Betreiber kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, nicht aber auf Schadensersatz. Zu diesem Urteil gibt es jetzt auch eine
Begründung, aus der endlich höchstrichterlich gestützte Maximen zum Betrieb eines sicheren WLANs ergeben.
Erstens: Der Betreiber eines WLANs muss zunächst beweisen, dass nicht er selbst verantwortlich ist für die Gesetzesübertretung. Im konkreten Fall war der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub und sein Rechner stand in einem abgeschlossenen Büroraum. Es scheint also – zumindest für das technische Verständnis der Richter – erwiesen zu sein, dass er selbst nicht derjenige war, der über eMule Musikstücke zur Verbreitung angeboten hat. Dass es beispielsweise über eine VNC-Verbindung durchaus möglich ist, den eigenen Rechner vom Urlaubsort aus zu steuern, tat im verhandelten Fall nichts zur Sache.
Zweitens: Das fragliche WLAN muss zumindest soweit gesichert sein, wie es zum Zeitpunkt des Kaufs des WLAN-Routers üblich war. Im abgeurteilten Fall hieß das, dass die verwendete WPA-Verschlüsselung als hinreichend eingestuft wurde. Die Verwendung einer WPA2-Verschlüsselung wurde nicht für erforderlich gehalten. Dass aus technischer Sicht eine WPA-Schutz praktisch ebenso schwer zu brechen ist wie der WPA2-Nachfolger, wurde nicht relevant.
Drittens: Der Betreiber eines WLANs muss ein eigenes, ausreichend komplexes Passwort für sein Funknetz verwenden. Die im Router eingestellten Vorgaben dürfen nicht übernommen werden, wenn eine Haftung für fremde, rechtswidrige Nutzung des WLANs ausgeschlossen werden soll. Vor allem, weil das Vergeben eines eigenen Passwortes keine Kosten für den Betreiber verursacht, halten die Bundesrichter diese Sicherungsmaßnahme für zumutbar.
Aus diesen drei Punkten ergeben sich für den abmahnsicheren Betrieb eines WLANs drei Voraussetzungen:
- Die Verwendung eines eigenen, sicheren Passworts.
- Die Aktivierung der modernsten Verschlüsselung, zu der der eigene WLAN-Router im Stande ist: Wenn möglich, WPA2, sonst WPA und nur bei Routern, die nichts anderes können, WEP.
- Ein Alibi.
Die Punkte eins und zwei dürfte für jeden auch nur minimal versierten PC-Nutzer keine Hürde darstellen. Sie sollte im Gegenteil selbstverständlich sein. Punkt drei allerdings öffnet den Abmahnanwälten Tür und Tor. Nur wenige Szenarien sind denkbar, die es glaubhaft machen, dass man seinen Rechner zu einer bestimmten Zeit nicht selbst bedient hat. Der im BGH-Fall vorgetragene Urlaub ist eins davon. Danach wird es aber schon schwierig. Nur, wenn der eigene PC mit einem Passwort gesichert ist und niemand sonst ein Nutzerkonto auf ihm hat, kann man beispielsweise die eigene Berufstätigkeit als Alibi anführen. Wird dann eine Rechtsverletzung vorgeworfen, die in die eigene Arbeitszeit fällt, kann man einigermaßen glaubwürdig machen, nicht selbst der Täter gewesen zu sein.
Die Crux an der Sache liegt darin, dass der Betreiber des WLANs im Zweifel nachweisen muss, zu einer bestimmten Zeit nicht an seinem Rechner gewesen sein zu können. Gelingt ihm das nicht, wird angenommen, dass er der Übeltäter ist. Ärgerlicherweise ist dieser Beweis aber kaum zu führen. Selbst ein Routerprotokoll hat hier nur begrenzte Aussagekraft: Wenn überhaupt ein Log geführt wird, speichern die Geräte WLAN-Zugriffe meist anhand der MAC-Adresse des anfragenden Rechners und die lässt sich leicht fälschen. Ein versierter Angreifer könnte mühelos die MAC-Adresse des PCs des rechtmäßigen WLAN-Eigners duplizieren und würde damit jeden Verdacht auf ihn zurück lenken. Und für den Fall, dass der Router anhand von IP-Adressen Zugriffe speichert, macht der nebenher laufende DHCP-Server eine eindeutige Zuordnung auch unmöglich. Das Routerprotokoll nützt also nur in Fällen, in denen sich der Angreifer durch seine eigene, nicht verschleierte MAC-Adresse eindeutig als Fremder verrät.
Anders, als der eine oder andere Raubkopierer vielleicht gehofft hatte, erleichtert der BGH das illegale Filesharing also nicht. Die Ausrede "Ich habe ein WLAN, was weiß ich, wer sich da reingehackt hat." bringt auch in Zukunft keine Punkte. Wer nicht nachweisen kann, dass jemand anders sein WLAN gekapert hat, wird auch in Zukunft nach dem Prinzip "Anschlussinhaber haftet" zur Verantwortung gezogen werden. Und da dieser Nachweis – gelinde gesagt – schwierig ist, wird es wohl auch weiterhin gelegentlich Unschuldige treffen.